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Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag regelt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag.

Im Gegenzug dazu steht die Kündigung, diese ist eine einseitige Willenserklärung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer.

Der Aufhebungsvertrag setzt also die Zustimmung des Vertragspartners voraus.

 

Bei möglichem Fehlverhalten oder Pflichtverstößen durch den Arbeitnehmer, die ggf. eine verhaltensbedingte oder sogar außerordentliche Kündigung nach sich ziehen könnten, vom Arbeitgeber oft als vermeintlich milderes Mittel ein Aufhebungsvertrag vorgelegt.

 

Auch bei betriebsbedingter Kündigung möchte der Arbeitgeber oft -zur Vermeidung eventueller Risiken- die Beendigung mittels eines Aufhebungsvertrags regeln.

 

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist dann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll, wenn er ein neues Arbeitsverhältnis hat und hier seine eigene Kündigungsfrist nicht einhalten möchte.

 

Da der Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Einigung ist, können in diesem auch viele weitere streitige Punkte des Arbeitsverhältnisses abschließend geregelt werden.

 

So kann in dem Aufhebungsvertrag die Zahlung einer Abfindung sowie die Erteilung eines guten Zeugnisses vereinbart werden.

Auch andere Punkte des Arbeitsvertrages werden in diesem oft geregelt, z.B. Überstunden, Urlaub, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung.

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags vermeiden somit beide Vertragspartner einen Prozess, der –bei einer einer Kündigung als Kündigungsschutzverfahren- sonst vor dem Arbeitsgericht geführt werden müsste.

 

Zu beachten ist, dass ein Aufhebungsvertrag das dort Vereinbarte abschließend regelt. Eine spätere Anfechtung ist meistens nicht mehr möglich.

 

Weiter ist zu beachten, dass von der Agentur für Arbeit möglicherweise wegen einer hierin gesehenen freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit verhängt werden kann. Während dieser wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Ausnahmen hiervon sind allerdings möglich.

 

Zur Beratung, ob ein Aufhebungsvertrag hier das richtige Mittel für Sie ist, wenden Sie sich bitte an uns.

 

Gerne stehen wir Ihnen telefonisch für eine erste unverbindliche Einschätzung zur Verfügung !

 

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