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Pflichtteil

Der Erblasser kann frei wählen, wen er zum Erben einsetzt. Er kann somit auch Nicht - Verwandte, den nichtehelichen Lebensgefährten oder Institutionen, wie z.B. die Kirche oder einen Tierschutzverein u.ä. als Erbe einsetzen.

 

Diese Erbeinsetzung wird begrenzt durch den Pflichtteil. Das Gesetz sieht hier vor, dass die gesetzlichen Erben, so Eltern, Ehgatten, Kinder, einen Pflichtteil erhalten sollen und somit nicht vollständig enterbt werden können.

 

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch auf Pflichtteil ist ein Anspruch auf Zahlung in Geld und wird zunächst mittels einer formellen Auskunft gegen den Erben oder Beschenkten geltend gemacht.

 

Umgangen werden kann der Anspruch auf Pflichtteil durch gezielte frühzeitige Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, wie Schenkung unter Beachtung der Regelungen Schenkungsteuer oder Erbschaftssteuer.

 

Begrenzt wird die Umgehung des Pflichtteil durch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ein solcher kann vom eigentlichen gesetzlichen Erben geltend gemacht werden, wenn der Erbe innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen übertragen hat, was den Pflichtteil beschränkt oder gar ganz entfallen lässt.

 

Hier kann mit Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten der eigene geschmälerte Pflichtteil wieder aufgefüllt werden, also quasi ein Teil der Schenkung wieder zurückgefordert werden.

 

Etwas anderes gilt bei Schenkungen unter den Ehegatten, sowie auch bei Übertragungen und bei Schenkungen unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder eines Nießbrauch.

 

Bei einer Gestaltung des Erbes sollten sinnvollerweise Ansprüche anderer Verwandter auf den Pflichtteil beachtet werden. Andernfalls kann das Erbe schnell zu einer Last werden, wenn z.B. der Erbe das ererbte Haus verkaufen muss, um den Pflichtteil an seine Geschwister ausbezahlen zu können.

 

Es empfiehlt sich daher bei etwaigen Gestaltungen zum Pflichtteil, so auch bei Übertragungen von Vermögen zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen, einen Rechtsanwalt spezialisiert im Erbrecht und im Steuerrecht hinzuzuziehen.

 

Auch wenn Sie meinen eigene Ansprüche auf Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzung zu haben, sollten Sie sich hierzu von einem Rechtsanwalt spezialisiert im Erbrecht beraten lassen.

 

Als Rechtsanwalt spezialisiert im Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Linkenheim-Hochstetten, Stutensee, Weingarten, Karlsruhe Durlach und im Raum Karlsruhe beraten und vertreten wir Sie bei Fragen zum Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch sowie in allen weiteren erbrechtlichen Fragen.

 

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