Telefon
0049 | (0)7247 | 954540

» Kontaktformular

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Jeder kann unvorhersehbar in die Situation kommen, dass er nicht mehr selbst für sich entscheiden kann.

 

Für solch einen Fall kann durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung bestimmt werden, wer, wie und in welchem Umfang ein Dritter Entscheidungen über Sie trifft.

 

Entgegen der landläufigen Meinung existiert kein gesetzliches Vertretungsrecht für nahe Verwandte. Verwandte, Ehegatten und Lebenspartner, können daher wichtige Entscheidungen nur beim Vorliegen einer Vorsorgeverfügung treffen. Andernfalls muss vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden.

 

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einen Dritten, also eine Person Ihres Vertrauens, bevollmächtigen, für Sie rechtlich verbindliche Handlungen vorzunehmen, sowohl im finanziellen Bereich, wie Bank und Zahlungsverkehr, als auch im persönlichen Bereich, so zu Fragen von Wohnung, Pflege und Krankenbehandlung.

 

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie eine Person benennen, welche vom Gericht als Betreuer für Sie bestellt werden soll, wenn eine rechtliche Betreuung notwendig wird. Sie können hier auch Vorgaben machen, beispielsweise ob und wo für den Pflegefall eine Betreuung erfolgen soll. Im Regelfall wird das Gericht bei Erforderlichkeit Ihrer Betreuung die bekannte Person einsetzten und auch die von Ihnen festgelegten Wünsche beachten.


In der Patientenverfügung legen Sie Ihren Willen für künftige medizinische Behandlungen nieder, z.B. ob bestimmte medizinische Maßnahmen und Behandlungen gewünscht oder nicht gewünscht sind und ob und welche Behandlungsgrenzen bei schweren Erkrankungen einzuhalten sind. Die Patientenverfügung richtet sich somit vorwiegend an den behandelnden Arzt, der anhand dieser den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln soll. Es empfiehlt sich hier die Patientenverfügung mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens vorzubesprechen und dann zur Niederlegung der auf Sie passenden medizinischen Besonderheiten Ihren Hausarzt hinzuzuziehen.

 

Wir raten von der Verwendung von im Internet aufzufindenden Formularen, insbesondere den Ankreuzformularen, ausdrücklich ab. Es besteht hier das Risiko, dass diese im Ernstfall nicht anerkannt wird.

Eine Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sollte jeweils ihre persönlichen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigen, die eine auf Sie persönlich abgestimmte Gestaltung erfordert.

 

Benötigen Sie eine Beratung zur Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung?

Sie benötigen eine kompetente Rechtsberatung? Fragen Sie uns! Tel. 07247 | 954540

Syndika im coolsten Gebäude der Stadt

Wie Karriere in Teilzeit mit Familie gelingt und warum an Digitalisierung, Prozessoptimierung und KI kein Weg vorbeiführt. Ihr Erfolgsrezept verrät uns Victoria Hippler. ... » Mehr lesen

Aktuelles aus Anwaltschaft und Europapolitik

Themen der Ausgabe 6/2024 sind u.a. Anti-SLAPP-Richtlinie endgültig angenommen; EP stimmt für Verordnung über künstliche Intelligenz; EU-Mitgliedstaaten einigen sich auf L ... » Mehr lesen

Reminder: Umfrage zu Angriffen auf die Anwaltschaft – BRAK

Immer wieder werden Anwältinnen und Anwälte bedroht oder angegriffen, z. B. weil sie bestimmte Mandate übernehmen. Die BRAK will mit einer aktuellen Umfrage in Zusammenarbe ... » Mehr lesen